Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BJS CERAMICS GMBH und der BJS COMPOSITES GMBH für Verträge mit Unternehmern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der r BJS CERAMICS GMBH und der BJS COMPOSITES GMBH. Jede dieser Gesellschaften wird nachfolgend jeweils einzeln als „BJS“ bezeichnet.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu unseren Angeboten bzw. unseren Auf-tragsbestätigungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, sie gelten nicht gegenüber BJS auch wenn BJS Bestellungen vorbehaltlos ausführt, es sei den BJS stimmt diesen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers ausdrücklich vorab zu.


Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme

1. Erste Kostenvoranschläge einschließlich die zu ihrer Erläuterung erforderlichen Skizzen und schema-tischen Darstellungen werden kostenlos geliefert. Werden auf Ihren Wunsch darüber hinaus weitere Unterlagen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Festigkeitsberechnungen etc.) über das erste Angebot hinausgehend erarbeitet und erhält BJS nicht den Auftrag, ist BJS berechtigt, eine dem angeforderten, besonderen Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung zu berechnen.

2. Zwischen BJS und Ihnen ist vereinbart, dass alle im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen In-formationen, Zeichnungen, Daten etc. wechselseitig i.S.d. § 18 UWG anvertraut sind und ausschließ-lich im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden dürfen. Jede anderweitige Nutzung, insbeson-dere die Weitergabe an Dritte, ist strikt untersagt.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst nach schriftlicher Auftragsbe-stätigung durch BJS zustande.

4. Technische Daten und Beschreibungen in BJS‘ Produktinformationen, Merkblättern etc. sind lediglich Anhaltspunkte. Sie basieren auf technischen Erkenntnissen in Laborversuchen und unterschiedlichen Praxisanwendungen. Sie sind daher in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien für den konkreten Anwendungsfall zu betrachten, noch stellen sie eine Zusicherung zur Eignung für einen spezifischen Anwendungsfall dar.

5. Im Fall, daß BJS Muster, Probematerialien, Probeprodukte verkauft, die von Ihnen für die Qualifikation in Prozessen und Anwendungen verwendet werden, sind jegliche Gewährleistungen seitens BJS aus-geschlossen, die die Reproduzierbarkeit solcher Muster, Probematerialien, Probeprodukte und deren großtechnische und/oder industrielle Produktion betreffen. Jegliche Schadenersatzansprüche gegen BJS, die aus der Nichtreproduzierbarkeit solcher Muster, Probematerialien, Probeprodukte entstehen, sind ausgeschlossen.


Preise und Zahlungskonditionen

1. Für Materiallieferungen verstehen sich die Preise ab Werk netto ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Umsatzsteuer und ggf. ohne Zölle. Bei zu erbringenden Montageleistungen basieren die Preise für zu erbringende Arbeiten auf den für BJS maßgeblichen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeiten. Werden von Ihnen Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden verlangt, kom-men die tariflichen bzw. gesetzlichen Zuschläge zusätzlich zur Anrechnung.

Neben den vereinbarten Preisen für die Stundensätze, die sich netto verstehen, sind die Kosten für die Hin- und Rückreise der BJS Mitarbeiter, die Vergütung für Reisestunden und die tarifliche Auslö-sung zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten.

2. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Gegenüber BJS-Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn die Ge-genforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Ihren Lasten. BJS behält sich vor, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.


Eigentumsvorbehalt

1. BJS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die BJS aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei Verarbei-tung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, BJS nicht gehörenden Sachen, erwirbt BJS Mitei-gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen eingesetzten Materialien. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedarf es nicht der Erklä-rung des Rücktritts, sofern Sie sich in Verzug befinden.

2. Geldforderungen, die durch den Verkauf der noch in BJS-Eigentum oder Miteigentum stehenden Ma-terialien gegenüber Ihren Abnehmern entstehen, gelten von Ihnen im Zeitpunkt des Verkaufs als an BJS im Voraus abgetreten. Der Umfang der Vorausabtretung ist durch die Höhe der BJS-Forderung gegen Sie begrenzt. Bis zum Widerruf durch BJS sind Sie jedoch berechtigt, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen und an BJS abzuführen.

3. Soweit der Wert der BJS zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden auf Ihr Verlangen diese entsprechend freigegeben.

4. Treten vor oder während der Lieferung/Arbeitsausführung berechtigte Zweifel an Ihrer Zahlungsfähig-keit auf, so kann BJS von Ihnen zur Absicherung Ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichende Sicher-heiten verlangen und bis zur Gestellung solcher Sicherheiten die Erbringung der Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Sollten Sie die geforderten Sicherheiten nicht erbringen können, ist BJS be-rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


Exportkontrolle

Da zahlreiche BJS-Produkte der staatlichen Exportkontrolle unterliegen und deren Lieferung nur unter Beachtung der einschlägigen Exportkontrollvorschriften möglich ist, gehen daraus resultierende Lie-ferverzögerungen und/oder Lieferhindernisse nicht zu unseren Lasten. Sie verpflichten sich Ihrerseits, bei Exporten der Produkte die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts strikt zu beachten.

Bei ITAR-relevanten Kollaborationen stellen Sie sicher, daß BJS nur nach vorheriger schriftlicher An-kündigung und schriftlicher Bestätigung von BJS ITAR-relevante Informationen, Produkte, Technolo-gien erhält.

Erfüllungsort und Gefahrübergang

BJS ist in der Wahl des jeweiligen Gruppen-Produktionsstandortes frei. Erfüllungsort ist bei Material-lieferung das ausliefernde Werk. Bei Lieferungen mit Montage ist dies der Ort der Errichtung des Wer-kes. Die Gefahr geht auf Sie über, wenn die Waren unser Werk verlassen (exworks). Bei herzustel-lenden Werken geht die Gefahr mit Abnahme über. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen 7 Werktagen nach Fertigstellung von Ihnen erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn abnahmehindernde, in BJS‘ Verantwortungssphäre liegende Gründe oder wesentliche Mängel des Werkes vorliegen.


Verzug und Mängelhaftung

1. Unsere Liefertermine sind nicht verbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist explizit mit Ihnen vereinbart.

2. Verbindlich vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware bzw. bei Liefe-rungen mit Montage auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes zzgl. etwaiger Verzögerungen, die aus der erforderlichen Beachtung einschlägiger Exportkontrollvorschriften resultieren. Bei schuld-hafter Überschreitung der Lieferfrist können Sie nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist Ihre Ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen. Schadensersatz-ansprüche gegenüber BJS sind jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.

3. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert, sofern nicht eine von BJS ggf. abge-schlossene Versicherung eventuelle weitere Schäden ersetzt.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsge-setz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Be-schaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.

5. Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. die Erbringung unserer Leistung um mehr als einen (1) Monat verzögert, so ist jede Partei unter Aus-schluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist und keine berechtigten Interessen auf Ihrer Seite entgegen stehen.

7. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche ist begrenzt auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt des gesetzli-chen Verjährungsbeginns, soweit BJS nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, wenn BJS eine Sache geliefert hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau-werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Machen Sie nach Ablauf von mehr als 6 Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme einen Mangel gel-tend, sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel Ihnen nicht schon seit längerer Zeit bekannt ist und Sie die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort nach Feststellung des Mangels eingestellt haben. Setzen Sie trotz Kenntnis eines von BJS zu vertretenden Mangels die Benutzung der Sache fort und vergrößert sich dadurch der Mangel, entfallen insoweit ihre Gewährleistungsansprüche.

8. Offensichtliche Mängel müssen gemäß der §§ 377, 378 HGB schriftlich gerügt werden .Andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzei-tige Absendung der Rüge.

9. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, so sind Sie gegenüber BJS verpflichtet, die BJS entstandenen Aufwendungen zur Besichtigung und Prüfung der Mangelrüge gegen Inrechnungstellung zu ersetzen.


Sonstige gesetzliche Haftungen

1. BJS haftet für von ihr zu vertretende Schäden für Körper, Leben und Gesundheit sowie für alle Hand-lungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Wei-tergehende Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch we-gen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sind, soweit gesetzlich zulässig bzw. soweit nicht gemäß diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden, ausgeschlossen.

2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den für BJS vorhersehbaren und vertragstypischen Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung für Folgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten ist soweit gesetzlich zulässig bzw. soweit nicht gemäß diesen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden, ausgeschlossen.


Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Für die Auslegung von Lieferklauseln sind die Incoterms in der je-weils neuesten Fassung maßgebend.

2. Als Gerichtsstand gilt jeweils der Sitz der verkaufenden Gesellschaft als vereinbart. BJS ist jedoch auch berechtigt, gerichtliche Verfahren an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand einzuleiten.

Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass wir geschäftsbezogene – auch persönliche – Daten, die wir von Ihnen erhalten, zum Zwecke der Durchführung Ihrer Bestellung gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichern und verarbeiten.


Stand 05/2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der BJS CERAMICS GMBH und der BJS COMPOSITES GMBH für Ver-träge mit Unternehmern

1. Allgemeines

1.1 Unsere Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Unsere AEB finden unter Ausschluss der Ge-schäftsbedingungen unseres Lieferanten und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtigen und zu-künftigen Lieferungen und Leistungen an uns gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung der AEB.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Lieferanten entfalten keine Wirkung, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich für eine konkrete Leistung oder einen konkreten Auftrag schriftlich vereinbart.

1.4 Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Liefergegenstände vorbehaltlos annehmen.

1.5 Soweit im Einzelfall relevant, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften und, bei grenzüberschreitenden Verträgen, die INCOTERMS der International Handelskammer in Paris sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkre-ditive (ERA) in der jeweils aktuellen Fassung.


2. Bestellungen / Auftragserteilung

2.1 Bestellung oder Auftragserteilung sind nur rechtsverbindlich, wenn diese von uns schriftlich erteilt oder schriftlich von uns bestätigt worden sind. Abweichungen von diesen AEB bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Bestellungen per Fax-Mitteilung dürfen vom Lieferant nur entgegengenommen werden, wenn dies ausdrücklich mit uns vereinbart ist und die Fax-Mitteilungen die vereinbarte Absenderkennung enthalten.

2.2 Der jeweilige Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer Bestellung bzw. Auftragserteilung vorbehaltlich unseres Rechtes auf Änderung der Bestellung (Lieferzeit, Bestellmenge etc.) zustande, wenn der Lieferant nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Lieferanten gegen die jeweilige Bestellung bzw. Auftragserteilung ist nur unter Angabe konkreter Gründe innerhalb von 5 Werk-tagen nach Zugang der Bestellung wirksam.

2.3 Der Lieferant wird unseren Wünschen nach Änderung der bestellten Sachgüter oder sonstigen Leistungen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach Vertragsschluss nachkommen, soweit dies für ihn zumutbar ist und ein Einvernehmen über etwaige Preisänderungen hergestellt wird.


3. Zahlungsbedingungen, Preise, Verpackung

3.1 Der in unserer Bestellung bzw. Auftragserteilung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Verein-barung schließt der Preis die Lieferung DDP Incoterms 2020 an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Zölle sind im Preis enthalten und gesondert auszuweisen. Die Mehrwert-steuer wird mit dem am Tag ihres Entstehens geltenden Steuersatz berechnet.

3.2 Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Verpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen, ohne dass wir einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären müssen.

3.3 Prüffähige Rechnungen sowie bestätigte Leistungsnachweise über erbrachte Leistungen sind uns in zweifacher Ausfertigung und mit unserer Bestellnummer versehen zuzusenden. Für alle wegen Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, wenn er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen der BJS CERAMICS GMBH und der BJS COMPOSITES GMBH für Ver-träge mit Unternehmern

3.4 Mit den vereinbarten Preisen sind alle Kosten abgegolten, die bis zur Vertragserfüllung anfallen (z.B. für Verpackung, Trans-port, Versicherung, Verzollung, Montage, Verbrauchssteuern).


4. Fristen, Termine, Pflichtverletzungen

4.1 Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sind verbindlich.

4.2 Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin durch den Lieferanten nicht eingehalten werden können, ist die vertragsschließende bzw. bei Rahmenverträgen die abrufende Stelle unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

4.3 Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien gemeinsam einen angemessenen neuen Termin zur Leis-tungserbringung vereinbaren. Wird hierdurch die Erbringung bzw. Abnahme der Leistung um mehr als einen (1) Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Während der normalen Geschäftszeiten sind wir nach angemessener Vorankündigung zur Besichtigung des in Herstellung befindlichen oder bereits fertiggestellten Produkts berechtigt. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass wir zu diesem Zweck –soweit gegeben- auch das Grundstück Dritter betreten können.

4.5 Im Falle einer Pflichtverletzung des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Durch die Entgegennahme der schuldhaft verzögerten Lieferung/Leistung verzichten wir nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen.

4.6 Wir sind berechtigt, Ansprüche und Rechte aus der jeweiligen Bestellung bzw. Auftragserteilung an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.


5. Lieferung, Außenwirtschaftsrecht, Einfuhrabfertigung und Sicherheit in der Lieferkette

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP Incoterms® 2020 an die in der Bestellung genannte Adresse zu erfolgen. Etwaige von uns erteilte Versandvorschriften sind zu beachten. Jeder Lieferung sind in zweifacher Ausferti-gung die Lieferscheine beizufügen. Sämtliche Versandpapiere und Lieferscheine müssen den Inhalt der Sendung bezeichnen und unsere Bestellnummer enthalten. Bei Unfrei-Lieferungen ist der Spediteur vom Lieferanten darauf hinzuweisen, dass wir SVS/RVS-Verbotskunde sind.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellten Waren als für uns bestimmt zu kennzeichnen. Nur mit unserer Zustimmung und auf unser Verlangen darf der Lieferant hierzu unsere Schutzmarken -widerruflich- verwenden.

5.3 Der Lieferant ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt, den Auftrag oder einzelne Teile davon durch selbständig tätige Dritte ausführen zu lassen.

5.4 Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nicht berechtigt, soweit dies nicht unzumutbar und gegen berechtigte Interessen verstoßen sollte.

5.5 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll-, Exportkontroll- und sonstiges Außenwirtschaftsrechts (insgesamt „Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:

• alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);

• die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken oder den (Harmonized Sys-tem (HS) Code) und

• Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ur-sprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

5.6 Der Lieferant ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt, in unserem Namen die Einfuhrabfertigung zu erledigen. Führt der Lieferant die Einfuhrabfertigung in unserem Namen durch, ist er verpflichtet, uns unaufgefordert alle Dokumente und sonstigen einfuhrrelevanten Informationen, die er im Zusammenhang mit der Einfuhrabfertigung erhält (insbesondere Steuerbe-scheid), unverzüglich auszuhändigen und mitzuteilen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung trotz Ablaufs einer angemesse-nen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten bzw. den Auftrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

5.7 Der Lieferant trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Ob-jektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Liefer-kette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an uns oder an von uns bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.


6. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Ge-fahr bei Ablieferung und Entgegennahme der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über (DDP Incoterms 2020).

7. Gewährleistung und Kündigung

7.1 Die beauftragte Lieferung ist frei von Mängeln zu erbringen und hat dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen Vereinbarungen zu entsprechen. Der Liefergegenstand hat den anerkannten Regeln der Technik, dem Maschinenschutzgesetz, den berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Abnahme, Montage in unserem Werk bzw. Übergabe; wenn ein Probetrieb vereinbart ist, sobald dieser durchgeführt ist. Soweit gesetzlich eine längere Frist geregelt ist, gilt diese. Bei Maschinen, Appara-ten, Ersatzteilen und Zubehör haftet der Lieferant unbeschadet einer etwaigen weitergehenden gesetzlichen Haftung auf die Dauer von 8.800 Betriebsstunden dafür, dass der Liefergegenstand die angegebenen Eigenschaften hat und keine Mängel zeigt, die den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigen.

7.3 Erfüllt der Lieferant unseren Gewährleistungsanspruch nicht binnen einer angemessenen Frist bzw. schlägt ein Mängelbesei-tigungsversuch fehl, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung oder die Vornahme einer Ersatzlieferung auf seine Kosten selbst zu veranlassen. Gleiches gilt in dringenden Fällen, die keinen Aufschub zulassen.

7.4 Bei Sukzessiv-Lieferverträgen können wir von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind.

7.5 Soweit nicht anders vereinbart, sind wir im Falle eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt, dieses mit einer Frist von einer Woche ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

7.6 Mengenabweichungen stellen einen Mangel dar. Bei Gewichtsabweichungen gilt das auf unserer Werkswaage festgestellte Gewicht, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Die Rüge- und Untersuchungspflicht unsererseits beträgt mind. 14 Tage. Offene Mängel können wir innerhalb von 1 Monat nach Eingang des Liefergegenstandes im Werk, verborgene Mängel innerhalb von 1 Monat nach Entde-ckung rügen.


8. Produkthaftung

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden oder -mangel verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatz-ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR je Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind und keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Er wird uns auf erstes schriftliches Anfordern frei von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen stellen und alle Kosten tragen, die aus etwaigen entsprechenden Verletzungen entstehen.

9.2 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen sowie sofern sich produkt- oder haftungsrelevante Umstände ändern oder zu ändern drohen.


10. Materialbeistellungen / Eigentumsvorbehalt

10.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt, als unser Eigentum gekenn-zeichnet, getrennt gelagert und die Bestandsverwaltung in getrennten Unterlagen geführt. Eine Be- und Verarbeitung des von uns beigestellten Materials darf nur im Rahmen unserer Aufträge erfolgen. Für eine Wertminderung bzw. den Verlust haftet der Lieferant. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Verarbeitetes Material wird vom Lieferanten bis zur Übergabe an uns verwahrt. Unser Eigentum setzt sich als Miteigentum an den verarbeiteten Liefergegenständen fort.

10.2 An von uns dem Lieferant zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden.

10.3 Der Lieferant hat diese Gegenstände jederzeit auf unsere Anforderung sowie dann an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. An sonstigen zur Verfügung gestellten Materialien, Werkzeu-gen und sonstigen überlassenen Gegenständen behalten wir uns das Eigentum vor. Werden diese beigestellten Sachen mit an-deren Gegenständen untrennbar vermischt, weiterverarbeitet oder umgestaltet, so gilt als vereinbart, dass wir anteilmäßiges Miteigentum vom Lieferant übertragen bekommen.


11. Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant hat Verschwiegenheit über interne Vorgänge und Einrichtungen unsererseits zu wahren, soweit diese nicht offenkundig sind.

11.2 Außerdem hat er das Postgeheimnis sowie die Datenschutzbestimmungen zu beachten.

11.3 Die Verschwiegenheit bezieht sich insbesondere auch auf erhaltene oder anderweit zur Kenntnis gelangte Unterlagen und sonstige Informationen.

11.4 Ferner sorgt der Lieferant dafür, dass auch seine Beschäftigten und die von ihm beauftragten Subunternehmer diese Pflich-ten erfüllen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

11.5 Die Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die einander mitgeteilten personenbezogenen Kommunikationsdaten vom jeweiligen Vertragspartner gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist.


12. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit; Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen, Einhaltung von REACH

12.1 Der Lieferant erstellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten die vertraglich vereinbarten Liefer-gegenstände möglichst umweltfreundlich.

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Trans-port- und Anlagensicherheit (sowie unsere eigenen allgemeinen und standortbezogenen Vorschriften) einzuhalten und ein wirk-sames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

12.3 Zusätzlich zu den vorstehenden Maßnahmen garantiert der Lieferant, dass (i) dem Lieferanten und allen seinen Down-Stream-Zulieferern die Verpflichtungen aus der EU Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung che-mischer Stoffe (EG 1907 / 2006 – “REACH”) hinsichtlich der Vorregistrierung, Registrierung und Untersuchung der jeweiligen Stoffe bekannt sind, (ii) der Lieferant und alle seine Down-Stream-Zulieferer bisher und auch zukünftig die Vorgaben von REACH einhalten und (iii) der Lieferant und alle seine Down-Stream-Zulieferer sich hinreichend auf die Vorregistrierung und / oder Re-gistrierung von an uns gelieferten Stoffen vorbereitet haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über die entsprechenden Maß-nahmen nach REACH zu unterrichten und wird insbesondere informieren, (i) welche konkreten Maßnahmen eingeleitet wurden, um die Vorgaben von REACH zu erfüllen, und (ii) welche Stoffe in den Produkten des Lieferanten REACH-relevant sind.

12.4 Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte oder Leistungen vorzuneh-men.


13. Schlussvorschriften

13.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort der Empfangsstelle (Lieferan-schrift), für die Zahlung Gersthofen.

13.2 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwi-schen dem Lieferanten und uns nach unserer Wahl Augsburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen gegen uns ist Augsburg alleiniger und ausschließlicher Gerichtstand.

13.3 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.4 Die abgeschlossenen Verträge bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen der Verträge sich als ungültig erwei-sen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann zwischen den Vertragsparteien so zu ersetzen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.

Hinweis: Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass wir geschäftsbezogene – auch persönliche – Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung speichern und verarbeiten.


Stand 05/2021